Versteuerungsart

Die Versteuerunsart wird in den Stammdaten der Buchungsperiode eingestellt und sie regelt, zu welchem Zeitpunkt die Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. In der Regel ist ein Unternehmen dazu verpflichtet die Umsatzsteuer zu den vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) abzuführen. Es stehen vier verschiedene Versteuerungsarten zur Verfügung:

  • Sollversteuerung
  • Istversteuerung
  • Kleinunternehmerregelung
  • selbständige Tätigkeit
Bei der Auswahl der Versteuerungsart muss unbedingt vor der ersten Buchung in die Buchungsperiode die Versteuerungsart mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Eine Umstellung der Versteuerungsart innerhalb der Buchungsperiode sollte nur nach der Freigabe des Steuerberaters erfolgen. Von einer Umstellung innerhalb einer Buchungsperiode ist in jedem Fall abzuraten.

Sollversteuerung

Systemseitig ist die Sollversteuerung voreingestellt. Das heißt, dass die Umsatzsteuer und die Vorsteuer dann in der Umsatzsteuervoranmeldung aufgeführt werden müssen, wenn der Beleg ausgestellt wurde und zwar unabhängig des Zahlungszeitpunktes des Beleges.

Damit die MWSt. sofort beim Verbuchen des Beleges als fällig definiert wird, reicht es in den Stammdaten der jeweiligen Steuerschlüssel die enstprechenden Konten zu hinterlegen. Die zusätzliche Hinterlegung der Umsatzsteuervoranmeldungszeile in diesen Stammdaten sorgt dafür, dass durch den Buchungsvorgang das fällige Steuerkonto mit der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungszeile eingetragen wird.

Istversteuerung

Im § 20 UStG ist geregelt, dass ein Unternehmen die Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten abführen kann, wenn eine der dort vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Istversteuerung ist die Umsatzsteuer und die Vorsteuer erst dann abzuführen, wenn der Beleg bezahlt wurde und zwar unabhängig davon, wann er berechnet wurde oder wann die Leistung erfolgte.

Die MWst. und das Erlöskonto werden also beim Verbuchen des Beleges auf ein nicht fälliges Steuerkonto bzw. ein separates Erlöskonto gebucht, das in den Stammdaten des Kontenrahmens eingetragen wird. Das Feld für die Umsatzsteuervoranmeldungszeile bleibt dabei leer. Damit wird gewährleistet, dass keine Zuordnung der Buchung zur Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt. Wenn eine Zahlung gebucht wird, erstellt das System zur Zahlungsbuchung zusätzlich eine Umbuchung der Umsatzsteuer von nicht fällig auf fällig. Ebenfalls umgebucht wird das Erlöskonto, wobei hier bei der Buchung des bezahlten Erlöses die Umsatzsteuervoranmeldungszeile hinterlegt wird. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung wird dann nur die Buchung berücksichtigt, die im Feld USVAZEILE einen Wert enthält.

Beispiel:
In den Stammdaten der Buchungsperiode wurde die Versteuerungsart Istversteuerung ausgewählt. Es entstehen folgende Buchungen:

Erstellung Ausgangsrechnung:

Sollkonto Habenkonto USVAZEILE Betrag
Debitor 1.190,00
Umsatzerlös 1 1.000,00
USt nicht fällig 190,00

Eingangszahlung des Kunden mit 3% Skonto:

Sollkonto Habenkonto USVAZEILE Betrag
Bank 1.154,30
Skontokonto 81 30,00
USt fällig 5,70
Debitor 1.190,00
USt nicht fällig 190,00
USt fällig 190,00
Umsatzerlös 1 1.000,00
Umsatzerlös 2 81 1.000,00

Die letzten vier Buchungszeilen des vorangegangenen Beispiels werden zusätzlich zur Sollversteuerung erstellt.

Kleinunternehmerregelung

Die Voraussetzungen für die Abrechnung der Umsaztsteuer als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist im § 19 UStG geregelt. Wer als Kleinunternehmer gilt, ist zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung nicht verpflichtet. Er darf keine Umsatzsteuer auf seinen Ausgangsrechnungen ausweisen und kann sich die Vorsteuer, die ihm berechnet wird, nicht erstatten lassen.

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt muss in den Stammdaten des Steuerschlüssels den Steuersatz auf 0 ändern. Somit wird den Buchungen keine Steuer zugeordnet.

Die Erlöskonten in der Artikelbuchungsgruppe müssen dann ggf. noch entsprechend angepasst werden.

Selbständige Tätigkeit

Im § 18 ESt. ist aufgeführt, welche Berufsgruppen eine selbständige Tätigkeit ausüben. Im Gegensatz zu einem Gewerbetreibenden ist der selbständig Tätige von der Abgabe der Umsatzsteuer befreit. Zu den wichtigsten Berufsgruppen gehören Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Schriftsteller.

Ist diese Versteuerungsart gesetzt, wird in der Buchungserfassung immer der Wert keine Steuer als Steuerfall gesetzt.

mod_fibu/02belegerfassung/110versteuerungsart.txt · Zuletzt geändert: 01.03.2020 08:25 (Externe Bearbeitung)
 

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